Der Kindergeldzuschlag existiert seit dem Jahr 2005 und wurde im Zuge der Hartz 4 Reformen und der Agenda 2010 eingeführt. Ziel ist es, gering verdienende Familien mit Kindern zu fördern und zusätzlich den Arbeitsanreiz für die beziehenden Eltern zu erhöhen.
Anspruch auf Kindergeldzuschlag haben in Deutschland Alleinerziehende und Ehepaare wenn ihre Kinder noch unverheiratet und unter 25 Jahre sind und schon Kindergeld bezogen wird. Des weiteren gilt für den Zuschlag eine Mindesteinkommensgrenze für die Eltern und eine Höchsteinkommensgrenze. Das Mindesteinkommen für Alleinerziehende 600 Euro, für Elternpaare liegt die Grenze bei 900 Euro. Der Kindergeldzuschlag kann von Eltern auch nur dann beansprucht werden wenn die monatlichen Einkommen (Krankengeld, ALG 1 oder Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit) die Mindesteinkommensgrenze erreichen. Auch ist zu beachten das die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten werden darf. Diese setzt sich aus dem Bedarf der Eltern und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Die Höhe des Zuschlages wird anhand des Vermögens und des Einkommens der Eltern. Der Höchstsatz liegt bei 140 Euro pro Monat und wir monatlich zusammen mit dem Kindergeld ausbezahlt.Leistungen für Bildung und Teilhabe
Wer den Kindergeldzuschlag bezieht kann noch zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Diese wären zum Beispiel: eintägige Ausflüge von der Schule oder Kita, mehrtägige Klassenfahrten, Schulbedarf und angemessene Lernförderung. Zuständig für den Kindergeldzuschlag ist die Familienkasse. Diese ist meistens in der Agentur für Arbeit angesiedelt. Dort müssen vom Antragsteller Angaben zum Einkommen und Vermögen gemacht werden. Es findet eine Prüfung ähnlich wie beim Arbeitslosengeld 2 statt, jedoch wird hier ein anderes Berechnungsschema angewandt. Der Antrag wird von der Familienkasse bearbeitet, die auch über die Genehmigung entscheidet.